§ 1.
(1) Dem Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt für seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung der Bundes-Vergabekontrollkommission ein Aufwandsersatz von 1 000 € pro Jahr. Zusätzlich gebührt dem Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission ein Aufwandsersatz von 10 € für jedes in einem Kalenderjahr bei der Bundes-Vergabekontrollkommission eingebrachte Schlichtungsersuchen.
(2) Dem stellvertretenden Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt für die Vertretung des Vorsitzenden bei Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung der Bundes-Vergabekontrollkommission ein Aufwandsersatz von 300 € pro Jahr. Zusätzlich gebührt dem stellvertretenden Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission ein Aufwandsersatz von 3 € für jedes in einem Kalenderjahr bei der Bundes-Vergabekontrollkommission eingebrachte Schlichtungsersuchen. Im Falle mehrerer stellvertretender Vorsitzender haben diese entsprechend der Bedeutung und dem Umfang ihrer Tätigkeit einen anteiligen Anspruch auf den Aufwandsersatz gemäß Satz 1 und 2.
(3) Einem Senatsvorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt ein Aufwandsersatz von 50 € für jedes von ihm erledigte Schlichtungsersuchen. Zusätzlich zu diesem Betrag gebührt ihm ein Aufwandsersatz von 100 €, falls ein Schlichtungsersuchen nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung (§ 161 BVergG) erledigt wird.
(4) Einem Berichterstatter der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt für jedes von ihm erledigte Schlichtungsersuchen ein Aufwandsersatz von 50 €. Zusätzlich zu diesem Betrag gebührt ihm ein Aufwandsersatz von 200 €, falls das Schlichtungsersuchen nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung (§ 161 BVergG) erledigt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
20002450
Dokumentnummer
NOR40038749
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)