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Artikel 2 Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 2

Die Leitlinien der Zusammenarbeit und die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 1 werden von einer Gemeinsamen Kommission vereinbart, welche sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.

Die Gemeinsame Kommission wird den Vertragsparteien Empfehlungen hinsichtlich der Durchführung von Artikel 1 geben und spezifsche Bereiche und Prioritäten für die oberwähnte Zusammenarbeit vorschlagen.

Die Gemeinsame Kommission tritt einmal im Jahr und ausnahmsweise öfter auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz wechselt jährlich unter den Vertragsparteien gemäß den Staatennamen nach dem englischen Alphabet.

Die Gemeinsame Kommission kann, falls erforderlich, Unterkommissionen für bestimmte spezifische Bereiche bestimmen. Die Gemeinsame Kommission wird ihre eigene Geschäftsordnung festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

20002259

Dokumentnummer

NOR40036376

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