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Artikel 1 Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 1

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Vorhersage und der Verhinderung größerer Gefahren, die ernste Folgen für die Sicherheit der Bevölkerung, für Vermögenswerte und für die Umwelt nach sich ziehen, soll vor allem umfassen:

  1. 1. den laufenden Austausch von Informationen auf wissenschaftlicher und technischer Ebene und von relevanten Daten. Dieser Informationsaustausch wird gemäß den auf dem Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften erfolgen;
  2. 2. die Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme;
  3. 3. die Ausbildung von Experten auf den Gebieten der Vorhersage, Verhütung und Hilfeleistung, um gemeinsame Zivilschutz- und Katastrophenbekämpfungsprogramme zu erstellen.

Schlagworte

Zivilschutzbekämpfungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

20002259

Dokumentnummer

NOR40036375

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