§ 2
Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
- 1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres- Bau- und Vermessungsamt),
- 2. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und
- 3. bei der Gemeinde St. Michael in der Steiermark.
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