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Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

§ 0

Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)

Kurztitel

Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 147/2002

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.12.2001

Unterzeichnungsdatum

31.05.1985

Index

99/05 Eisenbahnen

Langtitel

(Übersetzung)

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE HAUPTLINIEN DES INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHRS (AGC)

StF: BGBl. III Nr. 147/2002 (NR: GP XXI RV 308 AB 678 S. 76 . BR: AB 6413 S. 679 .)

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

*Belarus III 147/2002 *Belgien III 147/2002 *Bosnien-Herzegowina III 147/2002 *Bulgarien III 147/2002 *Deutschland III 147/2002 *Frankreich III 147/2002 *Griechenland III 147/2002 *Italien III 147/2002 *Jugoslawien/BR III 147/2002 *Kroatien III 147/2002 *Luxemburg III 147/2002 *Moldau III 147/2002 *Nordmazedonien III 147/2002 *Polen III 147/2002 *Rumänien III 147/2002 *Russische F III 147/2002 *Slowakei III 147/2002 *Slowenien III 147/2002 *Tschechische R III 147/2002 *Türkei III 147/2002 *Ukraine III 147/2002 *Ungarn III 147/2002

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) samt Anlagen, Änderungen der Anlage I, Anhang und Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind das Übereinkommen und die Änderungen der Anlage I in französischer und russischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

Ratifikationstext

(Übersetzung)

Erklärung

zu Artikel 8 des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC):

Die Bundesregierung der Republik Österreich erklärt hiermit gemäß Artikel 9 des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC), daß sich die Republik Österreich durch die Bestimmungen des Artikel 8 AGC als nicht gebunden betrachtet.

Österreich weist darauf hin, daß die topographischen Verhältnisse in Österreich eine durchgehende Einhaltung des Parameters „Entwurfsgeschwindigkeit“ von 160 km/h bei Bestandslinien sowie von 250 km/h bei Neubaulinien nicht zulassen. Auch ist unter dem Gesichtspunkt eines optimalen Einsatzes der vorhandenen Mittel zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur und dem vorrangigen Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit der Strecken der Parameter der Entwurfsgeschwindigkeit von 250 km/h für alle Neubaustrecken nicht zu vertreten.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich mit 30. Dezember 2001 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wurden gemäß Art. 13 des Übereinkommens nachstehende Verwaltungen notifiziert:

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Abteilung III.6

Ballhausplatz 2

1014 Wien

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Radetzkystraße 2

1030 Wien.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Jugoslawien, Kroatien, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt:

Belarus:

Belarus erachtet sich an Art. 8 des Übereinkommens nicht gebunden und erklärt, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens Schiedsrichtern zu unterbreiten und dass nur Personen, die im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Streitparteien bestimmt wurden, als Schiedsrichter tätig sein dürfen.

Russische Föderation:

Gleichlautender Vorbehalt wie Belarus.

Slowakei:

Erachtet sich an Art. 8 des Übereinkommens nicht gebunden.

Tschechische Republik:

Gleichlautender Vorbehalt wie die Slowakei.

Ukraine:

Gleichlautender Vorbehalt wie Belarus.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN –

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, den internationalen Eisenbahnverkehr in Europa zu erleichtern und zu entwickeln,

IN DER ERWÄGUNG, daß es zur Verstärkung der Beziehungen zwischen den europäischen Ländern wichtig ist, einen koordinierten Plan für den Ausbau und den Bau von Eisenbahnlinien vorzusehen, die den zukünftigen Erfordernissen des internationalen Verkehrs entsprechen –

HABEN folgendes VEREINBART:

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:

Anlage I = Anlage 1

Anlage II = Anlage 2

Änderungen der Anlage I = Anlage 3

Anlage 1 = Anlage 4

Anhang = Anlage 5

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20002138

Dokumentnummer

NOR30002342

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