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§ 1 Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Lehrberuf Schädlingsbekämpfer

§ 1

(1) Der Lehrberuf Schädlingsbekämpfer ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferin) zu bezeichnen.

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