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§ 2 Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Arbeitsplatz einrichten, Arbeitsschritte, Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel festlegen,
  2. 2. Schädlingsbefall und seine Ursachen feststellen,
  3. 3. einfache Kostenkalkulation von Schädlingsbekämpferarbeiten erstellen,
  4. 4. Schädlingsbekämpfungsmittel vorbereiten, zubereiten und anwenden,
  5. 5. einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit, Umweltstandards und Hygiene einhalten und überwachen,
  6. 6. Pflanzenschutz-, Holz- und Feuerschutzarbeiten durchführen, tierische und pflanzliche Schädlinge bekämpfen, Schwammsanierungen durchführen,
  7. 7. Bauteile, Einrichtungsgegenstände, Bodenbeläge, Raumluft nach einer Schädlingsbekämpfung dekontaminieren,
  8. 8. Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schädlingsbefall durchführen,
  9. 9. Kunden über den Einsatz, die Auswirkungen und die Sicherheitsmaßnahmen einer Schädlingsbekämpfung informieren.

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