§ 0
Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)
Kurztitel
Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2002
Typ
Vertrag – BR Jugoslawien
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2002
Unterzeichnungsdatum
12.10.2001
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 93/2002
Sprachen
Deutsch, Serbisch
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 28. Jänner bzw. 7. Februar 2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,
- –vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen fortzusetzen und auszubauen,
- –in der Absicht die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu fördern und zu vertiefen,
- –in der Überzeugung, dass dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Prozess der Transition der Wirtschaft der Bundesrepublik Jugoslawien schafft,
- –im Hinblick auf die Bestrebungen beider Staaten an einer umfassenden europäischen Integration teilzunehmen,
- –im Wissen um die Bedeutung, die dem Umweltschutz bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft zukommt,
- –ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen, wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001980
Dokumentnummer
NOR30002154
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