Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.
(2) Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften, in Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aus den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaft und den Verpflichtungen gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) und dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT – 1994) erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001980
Dokumentnummer
NOR40030806
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