Artikel 11
Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen. Wird kein Einvernehmen erzielt, empfehlen die Vertragsparteien die freie Wahl von internationalen Schiedsgerichten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001980
Dokumentnummer
NOR40030816
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