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Artikel 10 Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 10

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an. Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten könnte österreichischerseits Know-How auf dem Gebiet der Finanzierungsform von Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung gestellt werden.

Schlagworte

Kleinbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001980

Dokumentnummer

NOR40030815

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