§ 3.
Sind zur Hintanhaltung von Überschreitungen gemäß Anlage 4 IG-L auch im Gebiet eines anderen Landes Maßnahmen zu setzen, hat der Landeshauptmann dieses Landes gleichzeitig Maßnahmen durch Verordnung oder Bescheid in Kraft zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20001978
Dokumentnummer
NOR40030790
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