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Artikel 5 Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2002

Artikel 5

1. Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien erfolgt gemäß dem jeweiligen nationalen Recht nach Maßgabe folgender Grundsätze:

  1. a) Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden zuständigen Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden.
  2. b) Die übermittelten Daten sind zu löschen bzw. richtig zu stellen, sobald sich erweist, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind. Dies ist dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt auch, wenn die Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zwecks benötigt werden.
  3. c) Im Falle eines Ersuchens einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei ist Auskunft über jegliche Verwendung zu geben.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander über Umstände, die Änderungen von übermittelten personenbezogenen Daten bewirken könnten.

3. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten nachweislich festzuhalten.

4. Eine Auskunftserteilung über übermittelte personenbezogene Daten an eine betroffene Person erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts nach Abstimmung mit der übermittelnden Behörde.

5. Die empfangende zuständige Behörde ist verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

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