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Artikel 6 Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2002

Artikel 6

1. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Staates zu beeinträchtigen (ordre public), so kann sie die Unterstützung ganz oder zeitweilig verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

2. Im Falle der Entscheidung, einem Ersuchen nicht nachzukommen, setzt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei schriftlich unter Angabe des Grundes für die Verweigerung in Kenntnis.

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