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Artikel 4 Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2002

Artikel 4

1. Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf Grund von schriftlichen Ersuchen zusammen.

2. Wenn erforderlich, werden dem Ersuchen weitere Unterlagen beigelegt. Die Vertragsparteien haben das Recht, zusätzliche Informationen anzufordern, die eine Erledigung des Ersuchens erleichtern.

3. Die Vertragsparteien können einander Informationen auf eigene Initiative ohne Ersuchen zukommen lassen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass diese Informationen für die andere Seite von Interesse sind.

4. Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und hat keine Exekutivbefugnisse.

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