vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 61 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Ausbildung zum Sanitätsgehilfen

§ 61

(1) Ausbildungen zum Sanitätsgehilfen, die

  1. 1. auf Grund des § 45 Abs. 5 MTF-SHD-G bewilligt wurden und
  2. 2. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,

    sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Für Absolventen dieser Ausbildungen sind die §§ 54 und 55 anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)