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§ 54 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

4. Hauptstück

Übergangsbestimmungen Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung

§ 54

(1) Personen, die

  1. 1. auf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, und
  2. 2. eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß § 44a leg. cit. besitzen,

    sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.

(2) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende Monatserste.

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