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§ 31 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse

§ 31

(1) Personen, welche die Prüfungen gemäß § 30 mit Erfolg abgelegt haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung

  1. 1. „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ oder
  2. 2. „Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“

    anzuführen sind, auszustellen. Erworbene Notfallkompetenzen sind im Fortbildungspass zu vermerken.

(2) Personen, die das Berufsmodul gemäß § 43 erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat den Hinweis zu enthalten, dass es in Verbindung mit Zeugnissen gemäß Abs. 1 zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt.

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