2. Abschnitt
Ausbildung zum Rettungssanitäter Allgemeines
§ 32
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt in Modul 1 und umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im Rettungs- und Krankentransportsystem.
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