1. Hauptstück
Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Sanitäter
§ 1
(1) Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. Rettungssanitäter und
- 2. Notfallsanitäter.
(2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
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