vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Allgemeines

§ 2

(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)