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§ 1 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

1. Hauptstück

Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Sanitäter

§ 1

(1) Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. Rettungssanitäter und
  2. 2. Notfallsanitäter.

(2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

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