Kennzeichnung
§ 5
(1) Jede Kategorie von Saatgut einer zugelassenen gentechnisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO zu kennzeichnen.
(2) Eine zugelassene gentechnisch veränderte Sorte muss im öffentlichen Teil der Sortenliste klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO gekennzeichnet werden.
(3) Wer eine zugelassene gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte in Verkehr bringt, hat diese oder dieses in den Verkaufskatalogen oder sonstigen Informations- oder Werbematerialien klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO zu kennzeichnen.
(4) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 hat Angaben über die durch die gentechnische Veränderung erwirkten besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses (zB Herbizidtoleranz) zu enthalten.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Saatgut, das den Voraussetzungen des § 3 entspricht.
Schlagworte
Informationsmaterial
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20001731
Dokumentnummer
NOR40027258
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