Grenzwerte für Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten mit GVO
§ 3
(1) Zufällig oder auf technisch nicht vermeidbare Weise entstandene Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten mit GVO dürfen in der Erstuntersuchung in Verfahren nach dem Saatgutgesetz 1997 nicht vorhanden sein und bei der Nachkontrolle im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle den Wert von 0,1% nicht überschreiten. Bei Pflanzgut von Kartoffeln dürfen solche Verunreinigungen auch bei der Nachkontrolle nicht vorhanden sein.
(2) Die Anforderungen an die Methodik zur Untersuchung und die statistischen Anforderungen an die Untersuchungsergebnisse auf Verunreinigung von Saatgut mit gentechnischen Veränderungen zugelassener und nicht zugelassener GVO sind in den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20001731
Dokumentnummer
NOR40127469
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