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§ 2 Hilfsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1956

§ 2.

(1) Der zu errichtende Fonds sowie die von diesem gemäß den Statuten beteilten Personen – letztere hinsichtlich der ihnen aus dem Fonds zukommenden Leistungen – sind von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit. Die Abgabenbefreiung erstreckt sich jedoch nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Fonds, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.

(2) Die durch die Errichtung des Fonds unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Der Fonds ist von der Entrichtung der Stempelgebühren hinsichtlich seines Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern befreit.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

20001710

Dokumentnummer

NOR40026610

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