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§ 1b Hilfsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 1b.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, dem Fonds zur Hilfeleistung an politisch Verfolgte einen weiteren Betrag von 440 Mill. S zu widmen, der in folgenden Teilbeträgen anzuweisen ist:

Innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und

ab 1. Jänner 1977 am Ende jedes Vierteljahres 30 Mill. S;

am 30 Juni 1980 der sich ergebende Rest von 20 Mill. S.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag ist nach Maßgabe besonderer Bestimmungen der Fondsstatuten zur Leistung von Aushilfen an bedürtige Personen zu verwenden, die

  1. 1. in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 8. Mai 1945, jedoch vor dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes, in ihrem Aufenthaltsort aus politischen Gründen, welcher Art immer, besonders wegen ihrer Abstammung, Religion oder Nationalität – mit Ausnahme wegen nationalsozialistischer Betätigung – verfolgt worden sind und
  2. 2. am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben oder am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger gewesen sind oder vor dem 13. März 1938 mindestens zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Österreich gehabt haben.

(3) Einem Verfolgten gleichgestellt sind die nicht wieder verehelichte Witwe oder unverheiratet gebliebene Lebensgefährtin (Hinterbliebene) eines Verfolgten, der in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 8. Mai 1945 entweder

  1. 1. als Opfer der politischen Verfolgung das Leben verloren hat oder
  2. 2. als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich
  1. a) gefallen ist oder
  2. b) hingerichtet worden ist oder
  3. c) an den Folgen einer in diesem Kampfe erlittenen Verwundung oder erworbenen Krankheit oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen Mißhandlung verstorben ist,

(4) Eine Person gilt stets als bedürtig, wenn sie aus den in Abs. 2 Z 1 genannten Gründen verfolgt worden ist und nachweisbar in diesem Zusammenhang entweder mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate in Haft war oder durch eine dauernde Gesundheitsschädigung als Folge einer Haft oder Mißhandlung im Zusammenhang mit einer Verfolgung (Abs. 2 Z 1) in ihrer Erwerbstätigkeit um mindestens 50% vermindert ist und entweder

  1. 1. selbst oder dessen Ehegatte oder Lebensgefährte an beiderseitiger Blindheit oder Taubheit, an Krebs, an Lähmung infolge eines Gehirntumors, an multipler Sklerose oder an Herzschwäche leidet, die das Verlassen der Wohnung unmöglich macht, oder an beiden Beinen oder Armen gelähmt ist oder diese verloren hat oder
  2. 2. in einem aus öffentlichen oder privaten Mitteln subventionierten Alters- oder Pflegeheim wohnt und die Kosten zum überwiegenden Teil von einem Dritten bezahlt werden oder
  3. 3. im Jahre 1908 oder vorher geboren ist.

(5) Die an eine Person, welche die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt (Verfolgter), zu leistende Aushilfe beträgt dem Grad der Bedürtigkeit entsprechend höchstens 15 000 S, mindestens jedoch 3 000 S. In den Fondsstatuten ist sicherzustellen, daß ein Verfolgter, der die besonderen Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt, vorweg eine zusätzliche Leistung von 15 000 S erhält.

(6) Ein Rechtsanspruch auf die Leistung einer Aushilfe besteht nicht.

(7) Der Fonds trägt die Kosten seiner Verwaltung.

(8) Die bei Auflösung des Fonds nicht verteilten Mittel sind dem Bund abzuführen.

Schlagworte

Altersheim

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

20001710

Dokumentnummer

NOR40026609

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