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§ 1a Hilfsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1962

§ 1a.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, dem auf Grund des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes errichteten Fonds einen weiteren Betrag von 600 Millionen Schilling zuzuwenden. Dieser Betrag ist in fünfzehn gleichen aufeinanderfolgenden Vierteljahresraten zu je 40 Millionen Schilling zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der ersten Rate tritt zwei Monate nach Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 ein.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag ist nach Maßgabe der Fondsstatuten ausschließlich für Zuwendungen wegen Berufsschäden und wegen Schäden infolge des Abbruches oder einer mehr als 3 ½jährigen Unterbrechung einer Berufsausbildung oder einer vorberuflichen Ausbildung zu verwenden.

(3) In den Statuten des Fonds ist sicherzustellen, daß Personen, die am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und infolge politischer Verfolgung aus Österreich ausgewandert sind, den im § 1 Abs. 1 genannten Begünstigten gleichgestellt werden. Der Ablauf der in den Fondsstatuten zur Stellung von Anträgen bestimmten Frist steht der Antragstellung der vorgenannten gleichgestellten Personen nicht entgegen; für derartige Anträge ist in den Fondsstatuten eine neue Frist zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

20001710

Dokumentnummer

NOR40026608

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