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§ 4 MuKiPassV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Untersuchungsumfang

§ 4.

Die Untersuchungen gemäß § 3 haben jedenfalls

  1. 1. eine ausführliche Anamneseerhebung,
  2. 2. eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund),
  3. 3. die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und
  4. 4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20001694

Dokumentnummer

NOR40025552

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