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§ 3 MuKiPassV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 448/2009

2. Abschnitt

Untersuchungsprogramm für Schwangere Untersuchungen der Schwangeren

§ 3.

(1) Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren vorgesehen.

(2) Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der

  1. 16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:
  1. 1. Test auf Vorliegen einer Luesinfektion,
  2. 2. Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,
  3. 3. Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),
  4. 4. Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,
  5. 5. Bestimmung des Rötelnantikörpertiters,
  6. 6. HIV-Test.

(3) Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.

(4) Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts sowie eine Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung) einzuschließen. Weiters hat sie einen oralen Glukosetoleranztest zu umfassen.

(5) Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(6) Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(7) Die Durchführung des HIV-Tests gemäß Abs. 2 Z 6 im Rahmen der ersten Untersuchung und die Durchführung des oralen Glukosetoleranztests gemäß Abs. 4 im Rahmen der dritten Untersuchung sind ab 1. Jänner 2011 Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 448/2009

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20001694

Dokumentnummer

NOR40113834

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