Untersuchungsumfang
§ 4.
Die Untersuchungen gemäß § 3 haben jedenfalls
- 1. eine ausführliche Anamneseerhebung,
- 2. eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund),
- 3. die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und
- 4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Gesetzesnummer
20001694
Dokumentnummer
NOR40025552
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