§ 2.
Diejenigen Genossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen, denen ein Anteil an diesem Vermögen zukommt, dürfen ungeachtet entgegenstehender Satzungsbestimmungen die Aufnahme früherer Genossenschafter aufgelöster Genossenschaften nicht ablehnen, wenn die Beitrittserklärung vor dem 1. Jänner 1949 abgegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2023
Gesetzesnummer
20001661
Dokumentnummer
NOR40025355
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