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§ 3 1. Rückstellungsanspruchsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1947

§ 3.

(1) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben und Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.

(2) Für die in diesem Bundesgesetz im § 1, Abs. , genannten Genossenschaften (Verbrauchergenossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen) ist der Vertrag über die Errichtung und über jede Erhöhung des Nennbetrages der Geschäftsanteile sowie die Erklärung des Beitrittes eines Genossenschafters und die Erklärung eines Genossenschafters über die Beteiligung auf einen weiteren Geschäftsanteil bis 31. Dezember 1948 gebührenfrei.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2023

Gesetzesnummer

20001661

Dokumentnummer

NOR40025356

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