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§ 3 Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1946

§ 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

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