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§ 2 Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1946

§ 2

Die Art der Geltendmachung und der Umfang der Ansprüche, die sich aus § 1 ergeben, wird durch Bundesgesetz geregelt.

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