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Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)
Kurztitel
Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2001
Inkrafttretensdatum
01.11.2001
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN KOMMISSION ZUM SCHUTZ DER DONAU ÜBER DEN AMTSSITZ DER INTERNATIONALEN KOMMISSION ZUM SCHUTZ DER DONAU
StF: BGBl. III Nr. 227/2001 (NR: GP XXI RV 488 AB 673 S. 74 . BR: AB 6448 S. 679 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilung der Republik Österreich gemäß Art. 23 des Abkommens wurde am 28. September 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 23 mit 1. November 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) 1) vom 29. Juni 1994 sowie auf das im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geschaffene Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen 2) (Helsinki-Konvention) vom 17. März 1992;
mit der Feststellung, dass sich der Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau in Wien befindet;
im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau in der Republik Österreich festzulegen und dieser die ungestörte Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
in Anbetracht der geleisteten Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Sekretariats der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau durch die Republik Österreich;
sind die Republik Österreich und die Internationale Kommission zum Schutz der Donau wie folgt übereingekommen:
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 139/1998
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1996
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