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Artikel 1 Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

  1. a) ,,Donauschutzübereinkommen" das am 29. Juni 1994 in Sofia unterzeichnete Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau;
  2. b) ,,zuständige österreichische Behörden" die Bundes-, Landes-Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
  3. c) ,,Kommission" die Internationale Kommission zum Schutz der Donau;
  4. d) ,,Vertragsstaaten" die Donaustaaten und die Europäische Gemeinschaft, die das Donauschutzübereinkommen ratifiziert haben;
  5. e) ,,Sekretariat" das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Anlage IV des Donauschutzübereinkommens eingerichtete ständige Organ der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau;
  6. f) ,,Angestellte der Kommission" der Exekutivsekretär, das technische und Verwaltungspersonal, das von den Mitarbeiterbestimmungen der Kommission erfasst ist, mit Ausnahme derer, die lokal und nach Stundenlohn angestellt wurden;
  7. g) ,,Vertreter der Vertragsparteien" der Präsident der Kommission sowie Vertreter von Staaten, der Europäischen Gemeinschaft und anderer Organisationen der regionalen Wirtschaftskooperation, die an Kommissionstagungen, Konferenzen, Expertentreffen oder Seminaren teilnehmen, die die Kommission in Österreich veranstaltet, oder die die Kommission in amtlicher Eigenschaft aufsuchen;
  8. h) ,,Archive" alle Aufzeichnungen, Schriftstücke, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme und Aufnahmen, die der Kommission oder einer von ihr zu diesem Zweck nominierten physischen oder juristischen Person gehören oder in ihrem Besitz stehen;
  9. i) ,,Regierung" die Bundesregierung der Republik Österreich.

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