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Artikel 2 Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die durch Artikel 10 der Anlage IV zum Donauschutzübereinkommen geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Kommission sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:

  1. a) Verträge abzuschließen;
  2. b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
  3. c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
  4. d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

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