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Artikel 20 Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Artikel 20

Österreichische Staatsbürger und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 17 genießen Angestellte der Kommission und Staatenvertreter, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, nur die in Artikel 13, in Artikel 16 Absatz 1 lit. a, b, c und d sowie in Artikel 18 Absatz 1 lit. a, b und c angeführten Privilegien und Immunitäten.

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