Artikel 19
Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
(1) Die Kommission übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste ihrer Angestellten und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
(2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten der Kommission, ihren Ehegatten und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.
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