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§ 4 Amtszulagen der akademischen Funktionäre gemäß UOG 1993 und KUOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2001

§ 4

(1) Den Vorsitzenden der Senate, der Universitätskollegien und der Fakultätskollegien für die erste Funktionsperiode dieser Kollegialorgane gebührt die Amtszulage ab dem auf ihre Wahl folgenden Monat.

(2) Einem nicht hauptamtlichen Rektor sowie den Vizerektoren, Dekanen, Vizedekanen, den Studiendekanen und Vizestudiendekanen der jeweils ersten Funktionsperiode gebührt die Amtszulage ab dem auf das vollständige Wirksamwerden der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, bzw. des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, an der betreffenden Universität oder Universität der Künste folgenden Monat, bei einem Wirksamwerden mit einem Monatsersten ab diesem Monat.

(3) Ab der zweiten Funktionsperiode der in Abs. 1 und 2 genannten (Kollegial‑)Organe der Universitäten und Universitäten der Künste gebührt die Amtszulage ab Beginn der Funktionsperiode.

(4) Bei Anspruchsbeginn nach Anfang eines Studienjahres gebührt der dem Rest des Studienjahres entsprechende Anteil des Jahresbetrags der Amtszulage.

(5) Die Amtszulage ist in zwölf Monatsraten gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsbezug oder Monatsentgelt des Amtsinhabers auszuzahlen. Die Monatsraten der Amtszulagen gemäß § 2 sind bis einschließlich Dezember 2001 nach dem Schilling-Jahresbetrag und ab Jänner 2002 nach dem Euro-Jahresbetrag zu berechnen und auszuzahlen.

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