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§ 3 Amtszulagen der akademischen Funktionäre gemäß UOG 1993 und KUOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2001

§ 3

Jede Universität und Universität der Künste hat die für ihre Vizerektoren, Studiendekane und Vizestudiendekane jeweils vorgesehenen Jahressummen der Amtszulagen auf die einzelnen akademischen Funktionäre entsprechend deren Belastung aufzuteilen. Gleiches gilt für die Amtszulagen der Dekane und Vizedekane der Medizinischen Fakultäten.

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