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Artikel 7 Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.2001

Artikel 7

— ARTIKEL SIEBEN

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses MOU werden im Wege von Verhandlungen und ohne die Inanspruchnahme einer außenstehenden Gerichtsbarkeit gelöst.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

20001568

Dokumentnummer

NOR40023888

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