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Artikel 4 Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2001

Artikel 4

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,

  1. a) um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen;
  2. b) um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

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