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Artikel 5 Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2001

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen einschließlich, wenn dies zweckmäßig ist, Maßnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, daß Straftaten, im Sinne dieses Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und daß für solche Straftaten Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.

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