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§ 12 Kompostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Kennzeichnungsvorschriften

§ 12.

(1) Wer Komposte in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe der folgenden Absätze die Kennzeichnungsvorschriften der Anlage 4 einzuhalten.

(2) Die Kennzeichnung hat bereits ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem die Komposte zur Abgabe vorrätig gehalten werden. Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in verständlicher Art und Weise, leserlich und deutlich sichtbar anzubringen. Auch bei Komposten, die in loser Schüttung zur Abgabe vorrätig gehalten werden, hat der Inverkehrbringer sicherzustellen, dass jederzeit eine eindeutige Zuordnung der Kompostcharge zur zugehörigen Deklaration und Kennzeichnung zweifelsfrei möglich ist.

(3) Werden Komposte abgepackt in Verkehr gebracht, so hat die Kennzeichnung auf der Außenseite der Verpackung oder vollständig auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger zu erfolgen. Werden Komposte unverpackt in Verkehr gebracht, so ist die vorgeschriebene Kennzeichnung auf einem Beiblatt (zB Rechnung, Lieferschein oder sonstiges Begleitpapier) anzugeben, das dem Abnehmer mit der Ware übergeben wird.

(4) Handelsbezeichnungen, die ein besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder Anlass zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs geben, sind verboten.

(5) Die Bezeichnung der Produkte hat „Kompost gemäß Kompostverordnung“ zu lauten.

(6) Komposte, die nur aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einhalten, können abweichend zu Abs. 5 als „Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung“ bezeichnet werden.

(7) Komposte, die nur aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einhalten, können abweichend zu Abs. 5 als „Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung“ mit dem Zusatz „geeignet für eine Anwendung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel“ bezeichnet werden.

(8) Komposte, die aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 unter Verwendung von Schlämmen gemäß Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2, die die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c einhalten, hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einhalten, können abweichend zu Abs. 5 als „Qualitätsklärschlammkompost gemäß Kompostverordnung“ bezeichnet werden.

(9) Komposte, die unter Verwendung von schadstoffentfrachtetem Restmüll gemäß Anlage 1 Teil 3 hergestellt werden, sind abweichend zu Abs. 5 als „Müllkompost gemäß Kompostverordnung“ zu bezeichnen.

(10) Komposte, die ausschließlich aus Rinde gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 hergestellt werden, sind abweichend zu Abs. 5 als „Rindenkompost gemäß Kompostverordnung“ zu bezeichnen.

(11) Für die Bereitstellung zur Eigenanwendung sind

  1. 1. die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden und
  2. 2. abweichend zu Abs. 5 bis 10 die Angaben im Rahmen der Deklaration ergänzt durch die Angabe „Eigenanwendung“ sowie der dafür eingesetzten Menge ausreichend.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021670

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