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§ 14 UMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2013

Umweltgutachterlisten

§ 14.

(1) Die Zulassungsstelle hat eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, gemäß Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung zu führen, die zu enthalten hat:

  1. 1. Name oder Organisationsbezeichnung;
  2. 2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
  3. 3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;
  4. 4. Registrierungsnummer.

(2) Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40151517

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