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§ 11 UMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2013

Pflichten des Umweltgutachters

§ 11.

Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen. Dies gilt auch für Berichte gemäß § 5 Abs. 6.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40151514

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