Artikel 6
Gewährung von Sachleistungen
(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens durch den in Artikel 13 des Abkommens bezeichneten Träger ist eine Bescheinigung des zuständigen Trägers über den Nachweis des Anspruches der betreffenden Person vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
(2) Der in Artikel 13 des Abkommens bezeichnete Träger hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle sowie über den Tag der Aufnahme in ein Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und den Tag der Entlassung zu unterrichten.
(3) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den Rechtsvorschriften des in Artikel 13 des Abkommens bezeichneten Trägers vorgesehen sind:
- 1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
- 2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
- 3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
- 4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
- 5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
- 6. Hörgeräte;
- 7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
- 8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
- 9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
- 10. Blindenführhunde;
- 11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
- 12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
- 13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 250 Euro oder den Gegenwert in der nationalen Währung übersteigen.
(4) Sind Leistungen nach Absatz 3 wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 13 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
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