Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
- 1. auf die tschechischen Rechtsvorschriften über
- a) die Krankenversicherung,
- b) die Gesundheitsversicherung,
- c) die Pensionsversicherung und die Pensionserhöhung wegen Hilflosigkeit,
- d) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
- 2. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
- a) die Krankenversicherung,
- b) die Unfallversicherung,
- c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
- d) das Arbeitslosengeld.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
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