Artikel 11
Sachleistungen
(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und
- a) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder
- b) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden.
(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt in der Republik Österreich in Bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
- a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in der Republik Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen,
- b) Personen, die ihre in der Republik Österreich wohnende Familie besuchen,
- c) Personen, die sich aus anderen Gründen in der Republik Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse gewährt wurde.
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